E.1 Antragstellung
E.2 Datenblatt für Erzeugungsanlagen
E.3 Datenblatt für Speicher (bei Bedarf)
E.4 Einheitenzertifikat (wird vom Hersteller geliefert)
E.5 Prüfbericht "Netzrückwirkungen" (wird vom Hersteller des Wechselrichters geliefert)
E.6 Zertifikat für den Netz- und Anlagenschutz (wird vom Hersteller geliefert)
E.7 Anforderungen an den Prüfbericht zum NA-Schutz (wird vom Hersteller geliefert)
Alle Formulare können Sie hier in einer Datei herunterladen
https://www.vde.com/de/fnn/themen/tar/tar-niederspannung/erzeugungsanlagen-am-niederspannungsnetz-vde-ar-n-4105-2018
Weitere Unterlagen:
- Herstellerdatenblatt Wechselrichter/Erzeugungseinheit
- Herstellerdatenblatt PV-Module
- Übersichtschaltplan des Anschlusses der EZA und/oder Speichers
- Lageplan mit Flurstücknummer, sowie der Aufstellungsort der EZA und/oder des Speichers hervorgehen
- Inbetriebsetzungs-/ Änderungsanzeige
- Rückmeldung über reduzierte Einspeiseleistung (gem. § 9 Abs. 2 Nr. 2b EEG)
- Dokumentation der Inbetriebnahme für Photovoltaikanlagen
Das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur (BNetzA) ist am 31. Januar 2019 in Form eines Webportals in Betrieb gegangen und wird künftig das zentrale Register für alle Stromerzeugungsanlagen sowie für alle Stromspeicher in Deutschland sein. Betreiber einer Stromerzeugungsanlage sind gesetzlich verpflichtet, sich und Ihre Anlagen in diesem Portal zu registrieren – unabhängig davon, ob Ihre Anlage bereits in einem früheren Register registriert wurde oder nicht. Weitere Informationen können Sie dem beiliegendem Schreiben und Flyer der BNetzA entnehmen. Beachten Sie bitte, dass Neuanlagen (Inbetriebnahme ab dem 31.01.2019) innerhalb von 30 Tagen ab vergütungstechnischer Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister anzumelden sind.
Weitere Informationen:
Grundlegende Vorgaben zur technischen Ausstattung der Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung sind dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz-EEG 2014) § 9 zu entnehmen. Übergangsbestimmungen zur Umsetzung der gesetzlichen Forderungen regelt der § 100 des EEG 2014.